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Brexit

Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union am 31. Januar 2020 verlassen und wurde damit völkerrechtlich zum Drittstaat. Der Brexit ist damit vollzogen. Das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich legte die Modalitäten für den geordneten Austritt nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union fest. Der Partnerschaftsvertrag (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) ist die Grundlage der weiteren Zusammenarbeit.

Gesamtmetall zum Brexit
Foto: AdobeStock/ktsdesign

Partnerschaftliche Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wurde am 30. Dezember 2020 unterzeichnet und trat, nach vorläufiger Anwendung ab dem 1. Januar 2021, am 1. Mai 2021 endgültig in Kraft. Zwar wurde damit ein zentraler Punkt, der unbegrenzte Warenhandel ohne Zölle, erreicht, allerdings gibt es seitdem erhebliche Einschränkungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr. So wurden an den Grenzen Warenkontrollen nötig, unter anderem weil Nachweise für die Einhaltung der EU-Regeln zur Lebensmittelsicherheit und zur Einhaltung von Produktstandards erbracht werden müssen. Darüber hinaus regelt das Abkommen unter anderem die Zusammenarbeit im Flug- und Straßenverkehr, der Energieversorgung, der Kriminalitätsbekämpfung und der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Das Protokoll zur Koordinierung der sozialen Sicherheit aus dem Anhang des Abkommens erfasst neun Bereiche der sozialen Sicherheit, darunter Kranken- und Rentenversicherung, und gilt zunächst für eine Dauer von 15 Jahren (also bis 2036).

Das Abkommen erlaubt es Bürgern zu reisen und legt dafür einige Grundregeln fest. Die jeweiligen Zielstaaten entscheiden jedoch, ob und unter welchen Bedingungen die Einreisenden in ihrem Hoheitsgebiet arbeiten dürfen. Die Visumsfreiheit soll für Aufenthalte in der EU bis 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gelten. Das Vereinigte Königreich sieht für einen Aufenthalt von EU-Bürgern zu touristischen Zwecken im Vereinigten Königreich für bis zu sechs Monate generell keine Visumspflicht vor. Für das Arbeiten bzw. den vorübergehenden Einsatz von Mitarbeitern im jeweils anderen Land gelten hingegen speziellere Regeln.

Die Einreisevorschriften des Vereinigten Königreiches wurden im Zuge des Brexits in einer Weise angepasst, die Nicht-Bürger weltweit gleich behandelt. Es gibt keine Erleichterungen mehr bei der geschäftlichen Einreise von EU-Bürgern in das Vereinigte Königreich. So ist das Arbeiten im Vereinigten Königreich grundsätzlich ohne ein „Arbeitsvisum“ nicht mehr möglich. Allerdings gibt es Ausnahmen für (kurze) Geschäftsreisen.

Das Vereinigte Königreich war 2019, also vor dem Brexit, direkt nach den USA, China und Frankreich der viertwichtigste Handelspartner Deutschlands. Die deutsche Metall- und Elektro-Industrie exportierte Waren im Wert von 50,5 Milliarden Euro in das Vereinigte Königreich, was einem Anteil von 6,5 Prozent der gesamten Exporte unserer Industrie entsprach. Die Importe beliefen sich im gleichen Jahr auf 19,1 Milliarden Euro. Seitdem ist das Vereinigte Königreich in der Rangfolge abgefallen, bleibt aber trotzdem einer der großen Export- und Importmärkte und wichtiger Partner.

Zahlreiche dieser Im- und Exporte bedingen auch industrienahe Dienstleistungen, die mit mobilen Einsatzteams im jeweils anderen Land ausgeführt werden. Darüber hinaus unterhalten viele der M+E-Unternehmen eigene Produktionsstandorte im Vereinigten Königreich, was zahlreiche konzerninterne Entsendungen und Dienstreisen zum Beispiel für Meetings, Konferenzen und Weiterbildungen mit sich bringt. Eine möglichst reibungslos funktionierende Arbeitnehmermobilität zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich ist daher für die deutsche Metall- und Elektro-Industrie von größter Bedeutung.

Um den Unternehmen einen bestmöglichen Überblick über die fortan geltenden Regeln hinsichtlich geschäftlicher Reisen und Aufenthalte von Beschäftigten in das Vereinigte Königreich zu geben, aber auch für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem Vereinigten Königreich in Deutschland, haben wir eine „Brexit-Checkliste für Personalabteilungen“ erstellt, die wir laufend aktualisieren. Darüber hinaus setzen wir uns weiterhin gegenüber der Politik für eine möglichst einfache und praktikable Arbeitnehmermobilität zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein.