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Europäische Betriebsräte

Ende Januar 2024 legte die Europäische Kommission – kurz vor den Europawahlen – einen Vorschlag zu einer erneuten Änderung der Europäischen Betriebsräte-Richtlinie (EBR) vor. Fällt der Bestandsschutz?

Europäische Betriesräterichtlinie / Foto © AdobeStock/bannafarsai
Foto © AdobeStock/bannafarsai

Hintergrund

Das Europäische Parlament hatte im Februar 2023 eine Reform der Europäischen Betriebsräte-Richtlinie angeregt und mit großer Mehrheit einen legislativen Initiativbericht zur Überarbeitung der Richtlinie verabschiedet. In der Folge wurden im April und Juli 2023 zwei Sozialpartnerkonsultationen von der Kommission initiiert. Der europäische Arbeitgeberverband BusinessEurope bekundete Interesse an Verhandlungen für die Arbeitgeberseite. Allerdings lehnte der Europäische Gewerkschaftsbund (ETUC) Sozialpartnerverhandlungen ab. Damit lag das Dossier wieder in den Händen der Kommission.

Verfahren

Im zuständigen Beschäftigungs- und Sozialausschuss (EMPL) wurde nun vor den Europawahlen mit großer Eile und sehr kurzen Fristen eine Verhandlungsposition des Parlaments zum Vorschlag der Kommission erarbeitet und teilweise bereits abgestimmt. Leider schafften es viele gute Änderungsanträge nicht in den Bericht.

Kritischste Inhalte der Position des Beschäftigungsausschusses

Der im EMPL angenommene Text würde den Bestandsschutz bestehender Vereinbarungen weitestgehend aushebeln. Außerdem könnte aufgrund einer Ausweitung des Anwendungsbereichs von betroffenen Unternehmen nahezu jede Maßnahme, die von der Unternehmensleitung ergriffen würde, als „länderübergreifend“ kategorisiert werden. Dies hätte zur Folge, dass das Anhörungsrecht des Europäischen Betriebsrates deutlich häufiger ausgelöst würde – Kompetenzüberlagerungen mit nationalen Betriebsräten wären ebenfalls zu erwarten. Zudem soll das Aussetzen von Managemententscheidungen über einstweilige Verfügungen möglich gemacht werden, wenn diese aufgrund der Missachtung von Informations- und Konsultationspflichten angefochten werden.

Gesamtmetall hält eine Änderung der Richtlinie nicht für erforderlich. Die aktuellen Vorgaben und insbesondere die bestehenden EBR-Vereinbarungen haben sich in der Praxis bewährt. Der volle Bestandsschutz für sog. „Alt-Vereinbarungen“ muss erhalten bleiben.