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Tarifrunde 2024

Am 12. November 2024 haben sich die Arbeitgeber der Metall- und Elektro-Industrie und die IG Metall in Hamburg auf einen Tarifabschluss in der Metall- und Elektro-Industrie geeinigt. Es ist ein gerade noch verantwortbarer Abschluss in einer wirtschaftlich schwierigen Zeit. Damit haben die Tarifvertragsparteien bewiesen, dass sie auch in diesen schwierigen Zeiten gemeinsame Lösungen finden können.

Gesamtmetall-Tarifrunde 2024: Standort stärken

Der Überblick

  • Erhöhung der Auszubildendenvergütungen zum 1. Januar 2025 um 140 Euro. Zum 1. April 2026 steigen sie zudem um 3,1 Prozent.
  • Einmalzahlung von 600 Euro zum 1. Februar 2025, die von den Unternehmen auf Dezember 2024 vorgezogen werden kann.
  • Tabellenerhöhung von 2,0 Prozent zum 1. April 2025.
  • Tabellenerhöhung von 3,1 Prozent zum 1. April 2026.
  • Erhöhung des T-ZUG (B) von 18,5 Prozent auf 26,5 Prozent in 2026.
  • Lange Laufzeit bis zum 31. Oktober 2026, also von insgesamt 25 Monaten.
  • Die automatische Differenzierung, die es den Unternehmen in wirtschaftlich schwieriger Lage erlaubt, die Belastungen rasch und unbürokratisch zu mildern, wurde um zwei weitere Jahre verlängert und im Volumen erhöht.
  • Bei den Freistellungstagen wurden bestehende Regelungen vereinfacht und modifiziert.
  • Zudem haben die Tarifparteien zwei gemeinsame Erklärungen unterzeichnet: eine gerichtet an die Politik mit dem dringenden Handlungsbedarf zur Stärkung des Industriestandorts, die andere zur Demokratiebildung von Auszubildenden.
Tarifabschluss 2024 / Foto © Christian Augustin
Tarifabschluss 2024 / Foto © Christian Augustin

Die Details

Laufzeit und Entgelt

Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit von 25 Monaten und gilt bis zum 31. Oktober 2026. Die lange Laufzeit schafft Planungssicherheit und Verlässlichkeit für die Unternehmen und die Beschäftigten. Die Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 600 Euro im Februar 2025, die einseitig vom Arbeitgeber auf Dezember 2024 vorgezogen werden kann. Es wurde außerdem eine Erhöhung der Tarifentgelte für die Beschäftigten in zwei Stufen vereinbart: Zum 1. April 2025 gibt es eine Erhöhung in Höhe von 2 Prozent und zum 1. April 2026 um weitere 3,1 Prozent. Die Vergütung der Auszubildenden wird zum 1. Januar 2025 einmalig überproportional um 140 Euro pro Monat steigen. Zudem erhöhen sich die Ausbildungsvergütungen am 1. April 2026 um weitere 3,1 Prozent. Die überproportionale Anhebung der Ausbildungsvergütungen ist ein Zeichen für die Zukunftssicherung der Unternehmen, weil so der Berufseinstieg in die Metall- und Elektro-Industrie noch attraktiver gestaltet wird.

Das T-ZUG (B) bzw. der Zusatzbetrag, wird ab 2025 bereits im Februar ausgezahlt. Die Zahlung beträgt wie bisher 18,5 Prozent des Grundentgelts der hierfür regional festgelegten Entgeltgruppe und steigt ab 2026 auf 26,5 Prozent. Das Transformationsgeld oder auch der TrafoBaustein – kurz T-Geld – wird im Tausch ab 2025 immer im Juli eines Kalenderjahres gezahlt. Es beträgt unverändert 18,4 Prozent des Monatsentgelts.

Automatische Differenzierung

Die automatische Differenzierung erlaubt es Unternehmen in wirtschaftlich schwieriger Lage, die Belastung rasch und unbürokratisch zu mindern. Dieses Instrument wurde im Tarifabschluss 2024 für zwei weitere Jahre im Tarifsystem verankert. Bislang konnten die Unternehmen das T-ZUG (B) beziehungsweise den Zusatzbetrag differenzieren. Ab 2025 ist es das im Juli eines Jahres auszuzahlende Transformationsgeld (T-Geld) bzw. der TrafoBaustein. Damit können die Unternehmen ein höheres Volumen als bisher differenzieren.

Bei Vorliegen einer schwierigen wirtschaftlichen Situation kann der Arbeitgeber die Zahlung des Transformationsgeldes in den Kalenderjahren 2025 und 2026 bis zum 30. April des Folgejahres, also um bis zu 9 Monate, verschieben. Diese Verschiebung muss der Arbeitgeber spätestens vier Wochen vor Fälligkeit in betriebsüblicher Art bekannt geben. Liegt die Nettoumsatzrendite nach der Verschiebung zum Auszahlungszeitpunkt unter 2,3 Prozent oder würde sie durch die Auszahlung unter 2,3 Prozent sinken, kann der Arbeitgeber durch einfache Erklärung die Zahlung entfallen lassen. Den Tarifvertragsparteien muss das Verschieben und das Entfallen der Zahlung mitgeteilt werden.

Freistellungstage

Bei den Freistellungstagen wurden im Tarifabschluss 2024 einige der bestehenden Regelungen modifiziert und vereinfacht. So wurden die Anspruchsvoraussetzungen für Schichtbeschäftigte vereinheitlicht. Damit können jetzt alle berechtigten Schichtbeschäftigten den Antrag auf Freistellungstage nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit stellen, wenn sie 3 Jahre in Schicht gearbeitet haben. Beschäftigte mit Kindern dürfen jetzt bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes die Freistellungstage beantragen. Außerdem können sie und Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen nicht mehr nur zweimal 8 Freistellungstage, sondern zusätzlich noch dreimal 6 Tage beantragen. Die Ansprüche auf Freistellung können künftig auch alle Teilzeitbeschäftigten in den genannten Gruppen nutzen. Wie bisher verzichten die Beschäftigten, die die Freistellungstage nehmen, in dem Jahr auf die Auszahlung des T-ZUG (A). Für die Beschäftigten, die jetzt neu einen Anspruch haben, gibt es eine Übergangsregelung für die Fristen zur Antragstellung und der Erörterung im Betrieb.

Das ausfallende Arbeitszeitvolumen muss kompensiert werden. Ist das nicht möglich, kann der Arbeitgeber die Freistellung wie bisher ablehnen. Daneben wurden im Tarifabschluss weitere Regelungen zur Kompensation vereinbart, die durch freiwillige Betriebsvereinbarung nutzbar sind: Sollten im Unternehmen Beschäftigungsprobleme auftreten, können die Betriebsparteien die Freistellungstage verpflichtend anordnen. Die Anspruchsberechtigten erhalten dabei 8 Tage, alle übrigen Beschäftigten 6 Tage. Zudem können die Betriebsparteien die Antrags- und Erörterungsfristen nun auch betrieblich abweichend festlegen und sie können die Lage oder auch die nur anteilige Gewährung der Freistellungstage festlegen. Neu vereinbart wurde auch, dass mit Zustimmung des Betriebsrates nun 50 Arbeitsstunden mehr als bisher zuschlagsfrei aus dem Arbeitszeitkonto ausgezahlt werden können.

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